Margit Schratzenstaller
Zur Steuerreform 2005
Anlässlich der für das Jahr 2005 geplanten
zweiten Stufe der Steuerreform werden einige zentrale Defizite im
österreichischen Steuersystem identifiziert. Die Analyse umfasst mit
Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und der vermögensbezogenen Besteuerung drei
zentrale Bereiche des österreichischen Steuersystems. Der
Körperschaftsteuersatz ist in Österreich etwas höher als im EU-Durchschnitt und
deutlich höher als in den Beitrittsländern; gemessen an der effektiven
Körperschaftsteuerbelastung schneidet Österreich im internationalen Vergleich
aber günstiger ab als auf der Grundlage des Steuertarifs. Der Einkommensteuer-Spitzensatz
ist geringfügig höher als im EU-Durchschnitt und ebenfalls merklich höher als
in den Beitrittsländern. Negative Arbeitsanreize sind vor allem im unteren
Einkommensbereich festzustellen. Positive Arbeitsanreize könnten hier durch die
Einführung eines an eine Arbeitsaufnahme gekoppelten Steuernachlasses gesetzt
werden. Die der Besteuerung von Vermögen (Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer)
zugrunde gelegten Einheitswerte weichen von den Verkehrswerten deutlich und mit
regionalen Unterschieden ab.
Begutachtung: Helmut Kramer • Wissenschaftliche Assistenz: Brigitte
Schütz • E-Mail-Adresse: Margit.Schratzenstaller@wifo.ac.at
INHALT
Rahmenbedingungen und Ziele der geplanten zweiten
Etappe der Steuerreform 2005
Hypothetische Indikatoren
der effektiven Unternehmenssteuerbelastung
Faktische Indikatoren
der effektiven Unternehmenssteuerbelastung
Fazit und Implikationen
für eine Reform der Körperschaftsteuer
Reformbedarf bezüglich weiterer Elemente des
österreichischen Steuersystems
VERZEICHNIS
DER ÜBERSICHTEN
Übersicht 1: Steuerquoten im internationalen
Vergleich
Übersicht 2: Abgabenquoten im internationalen
Vergleich
Übersicht 3: Budgetindikatoren 2001 bis 2007
Übersicht 6: Faktische effektive Steuersätze
für Unternehmen in der EU
Übersicht 7: Ranking der EU-Länder nach
faktischen und hypothetischen effektiven Steuersätzen
Übersicht 8: Ranking der EU-Länder nach
hypothetischen effektiven Steuersätzen
Übersicht 9: Einkommensteuer-Spitzensätze in der
EU 15 und den MOEL 10
Übersicht 10: Steuern auf Vermögen im
internationalen Vergleich 2001
Die Ziele und Kriterien für Steuersysteme und
Steuerreformen sind vielfältig. Neben der fiskalisch-budgetären Funktion (Neumark,
1970) -
Steuern bilden in allen modernen Staaten die Haupteinnahmequelle zur
Finanzierung der öffentlichen Haushalte - sind dies in erster Linie wirtschaftspolitische
Ziele: Dies betrifft die Wachstums-, Konjunktur- und Stabilitätspolitik sowie
allokationspolitische und verteilungspolitische Aspekte. Hinzu kommen als
steuertechnische Grundsätze Steuertransparenz und einfache Administrierbarkeit
(Andel,
1998). Schließlich sind auch die auf der europäischen Ebene gesetzten
steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
Die Vielzahl dieser Anforderungen impliziert mögliche
Konflikte zwischen den einzelnen Zielen. So können etwa die unterschiedlichen
wirtschaftspolitischen Ziele selbst in einem "optimalen" Steuersystem
nicht gleichzeitig verwirklicht werden (und schon gar nicht in vollem Umfang).
In der Praxis steht daher ein rationales Steuersystem vor der Herausforderung,
eine möglichst ausgewogene Balance zwischen den unterschiedlichen und teilweise
gegensätzlichen Zielen herzustellen und Inkonsistenzen möglichst zu minimieren.
Aus allokativer Sicht sollen Steuern zunächst Anreiz- und
Lenkungsfunktionen ausüben, indem etwa Aktivitäten mit negativen externen
Effekten (z. B. umweltschädigendes Verhalten) besteuert oder solche mit
positiven Externalitäten (z. B. Forschung und Entwicklung) steuerlich
begünstigt werden. Gleichzeitig soll sich die Besteuerung des Einkommens der
privaten Haushalte und der Gewinne von Unternehmen durch Beschäftigungs-,
Investitions- und Wachstumsfreundlichkeit auszeichnen. Eine beschäftigungsfördernde
Besteuerung der Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Arbeit muss
negative Arbeitsanreize vermeiden und Leistungsanreize setzen. Die
Investitionsfreundlichkeit eines Unternehmenssteuersystems hängt von der
absoluten sowie von der relativen Steuerbelastung im internationalen Vergleich
ab. Nicht minder bedeutsam sind Strukturelemente des Steuersystems, die
Investitionen der Arbeitnehmer in ihr Humankapital sowie der Unternehmen in das
Humankapital der Beschäftigten und in technologischen Fortschritt fördern und so
positive Wachstumseffekte auslösen.
Aus effizienztheoretischer Perspektive erlangen aufgrund
der wachsenden internationalen Verflechtung von Güter- und Kapitalmärkten
Probleme der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit von Nationalstaaten und
steuerliche Wettbewerbsverzerrungen ("Steuerwettbewerb") zunehmende
Bedeutung. Das nationale Steuersystem - insbesondere die Besteuerung von Unternehmen bzw.
Investitionen mit hoher grenzüberschreitender Mobilität - soll die Wettbewerbsfähigkeit von Standorten
nicht beeinträchtigen, da die steuerlichen Rahmenbedingungen ein Faktor im
internationalen Standortwettbewerb sind.
Allerdings werden die Effizienzwirkungen des
internationalen Unternehmenssteuerwettbewerbs in der Literatur kontrovers
beurteilt. Einerseits werden effizienzfördernde Wirkungen erwartet, da der
Unternehmenssteuerwettbewerb Staaten zur Ausgabendisziplin zwinge (Kramer, 1998) und Ineffizienzen in der
Bereitstellung öffentlicher Güter verringere (Schulze
- Ursprung, 1999). Andererseits sind allokative Verzerrungen
möglich: etwa eine suboptimale Bereitstellung öffentlicher Güter oder eine ineffiziente
internationale Allokation von Kapital (Sinn,
1995, Keen - Marchand, 1997). Einige Autoren sehen auch einen Trade-off
zwischen Effizienz und Verteilung: So könne der zwischenstaatliche
Steuerwettbewerb den Spielraum nationaler Umverteilungspolitik einschränken (Sinn, 1997) oder eine Verlagerung der
Steuerbelastung vom mobilen Faktor Kapital zu immobilen Faktoren (vor allem
unselbständige Arbeit) bewirken (Bucovetsky - Wilson, 1991).
Einem Steuersystem kann darüber hinaus die Funktion
zukommen, zum Ausgleich von Konjunkturschwankungen beizutragen, hauptsächlich
als automatischer Stabilisator. Bei der Umsetzung einer Steuerreform ist auch
die aktuelle Konjunkturlage zu berücksichtigen, um prozyklische Wirkungen zu
vermeiden. Umstritten ist der Einsatz von Steuern im Rahmen diskretionärer
Eingriffe, da deren Effektivität aufgrund von Lags und pessimistischen
Zukunftserwartungen der Wirtschaftssubjekte sowie (vor allem in kleinen offenen
Volkswirtschaften) durch ein Versickern der expansiven Effekte ins Ausland
beeinträchtigt werden kann. Gleichzeitig wird aus stabilitätspolitischen
Erwägungen dem Ziel eines langfristig ausgeglichenen Haushaltes (nicht zuletzt
aufgrund des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts) ein hoher
Stellenwert beigemessen; das beschränkt wiederum den konjunkturpolitischen
Spielraum des Steuersystems. Ein weiterer stabilitätspolitischer Aspekt umfasst
die gesamte Belastung des Faktors Arbeit durch Steuern und Sozialabgaben: Eine
hohe Abgabenbelastung kann mit negativen Beschäftigungswirkungen einhergehen,
da sie Anreize für die Unternehmen schafft, Arbeit durch Kapital zu
substituieren.
Schließlich haben Steuern auch eine verteilungspolitische
Aufgabe: Sie sollen Ungleichheiten in der primären Verteilung von Einkommen und
Vermögen mildern.
Nach der Verabschiedung der ersten Stufe der in zwei
Etappen geplanten Steuerreform 2004/05 werden derzeit die Detailregelungen für
die zweite Stufe erarbeitet. Dies gibt Anlass, einige Eckpunkte der geplanten
Reform zu identifizieren, die sich aus Strukturdefiziten des österreichischen
Steuersystems ableiten lassen. Die Analyse beschränkt sich auf drei zentrale
Bereiche des österreichischen Steuersystems, denen in der aktuellen
steuerpolitischen Diskussion vermehrte Aufmerksamkeit geschenkt wird: die
Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer und die Vermögensbesteuerung. Neben den
eingangs angerissenen wirtschaftspolitischen Zielen spielt die bevorstehende EU-Erweiterung
um zehn Länder -
darunter acht ostmitteleuropäische Transformationsländer[a]) - eine zentrale Rolle, weil sich in der Folge der internationale Steuerwettbewerb
verschärfen kann.
Übersicht 1: Steuerquoten im internationalen Vergleich |
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1980 |
1985 |
1990 |
1995 |
2000 |
2001 |
2002 |
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Prognose |
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Steuereinnahmen in % des BIP |
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EU 151) |
25,7 |
27,7 |
28,3 |
28,5 |
30,1 |
29,6 |
29,1 |
Belgien |
30,2 |
31,2 |
28,8 |
29,9 |
31,6 |
31,4 |
31,6 |
Dänemark |
43,2 |
45,7 |
45,7 |
47,8 |
47,2 |
47,6 |
47,7 |
Finnland |
29,1 |
33,0 |
35,0 |
32,7 |
35,2 |
33,8 |
33,7 |
Frankreich |
23,3 |
24,8 |
24,0 |
25,2 |
28,9 |
28,6 |
27,7 |
Deutschland2) |
22,7 |
21,8 |
20,6 |
23,3 |
23,0 |
22,2 |
21,7 |
Griechenland |
16,2 |
18,4 |
20,5 |
21,9 |
26,7 |
25,5 |
23,5 |
Irland |
26,9 |
29,9 |
28,5 |
28,1 |
27,0 |
25,6 |
23,7 |
Italien |
18,9 |
22,5 |
26,1 |
28,2 |
30,0 |
29,9 |
28,6 |
Luxemburg |
29,1 |
33,3 |
29,7 |
31,1 |
30,2 |
29,6 |
30,5 |
Niederlande |
27,0 |
23,8 |
26,9 |
24,4 |
25,1 |
25,3 |
25,4 |
Österreich |
27,5 |
28,6 |
27,2 |
26,5 |
28,5 |
30,6 |
29,3 |
Portugal |
17,0 |
19,7 |
21,3 |
23,7 |
25,5 |
24,5 |
24,8 |
Spanien |
11,9 |
16,3 |
21,4 |
21,0 |
22,8 |
22,6 |
23,0 |
Schweden |
32,8 |
35,3 |
37,8 |
35,1 |
39,5 |
36,1 |
35,3 |
Großbritannien |
29,3 |
31,0 |
30,7 |
28,7 |
31,0 |
31,0 |
29,8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
MOEL 41) |
. |
. |
. |
. |
23,6 |
22,6 |
22,9 |
Polen |
. |
. |
. |
27,6 |
24,3 |
23,5 |
24,2 |
Slowakei |
. |
. |
. |
. |
20,5 |
17,9 |
19,2 |
Tschechien |
. |
. |
. |
23,7 |
21,9 |
21,3 |
21,9 |
Ungarn |
. |
. |
. |
27,3 |
27,6 |
27,5 |
26,3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Schweiz |
20,1 |
20,5 |
20,6 |
20,8 |
23,6 |
22,8 |
23,4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
USA |
21,1 |
19,5 |
19,8 |
20,7 |
22,8 |
21,8 |
. |
Japan |
17,8 |
18,9 |
21,3 |
17,6 |
17,6 |
17,0 |
. |
|
|
|
|
|
|
|
|
OECD1) |
24,6 |
25,8 |
26,7 |
26,8 |
27,9 |
27,5 |
. |
Q: OECD (2003B). - 1) Ungewichteter Durchschnitt. - 2) Bis 1990 ohne
Ostdeutschland. |
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Übersicht 2: Abgabenquoten im internationalen Vergleich |
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1980 |
1985 |
1990 |
1995 |
2000 |
2001 |
2002 |
|
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|
Prognose |
|
Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge in % des BIP |
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|
EU 151) |
35,8 |
38,5 |
39,2 |
40,1 |
41,4 |
41,0 |
40,5 |
Belgien |
42,4 |
45,6 |
43,2 |
44,6 |
45,7 |
45,8 |
46,2 |
Dänemark |
43,9 |
47,4 |
47,1 |
49,4 |
49,5 |
49,8 |
49,4 |
Finnland |
36,1 |
39,9 |
44,6 |
45,1 |
47,3 |
46,1 |
45,9 |
Frankreich |
40,6 |
43,8 |
43,0 |
44,0 |
45,2 |
45,0 |
44,2 |
Deutschland2) |
34,6 |
34,3 |
32,9 |
38,2 |
37,8 |
36,8 |
36,2 |
Griechenland |
24,2 |
28,6 |
29,3 |
32,4 |
37,5 |
36,9 |
34,8 |
Irland |
31,4 |
35,0 |
33,5 |
32,8 |
31,2 |
29,9 |
28,0 |
Italien |
30,4 |
34,4 |
38,9 |
41,2 |
41,9 |
42,0 |
41,1 |
Luxemburg |
40,8 |
45,1 |
40,8 |
42,3 |
40,4 |
40,7 |
42,3 |
Niederlande |
43,6 |
42,6 |
43,0 |
41,9 |
41,1 |
39,5 |
39,3 |
Österreich |
39,8 |
41,9 |
40,4 |
41,6 |
43,3 |
45,4 |
44,1 |
Portugal |
24,1 |
26,6 |
29,2 |
32,5 |
34,3 |
33,5 |
34,0 |
Spanien |
23,1 |
27,8 |
33,2 |
32,8 |
35,2 |
35,2 |
35,6 |
Schweden |
46,1 |
47,0 |
51,9 |
48,5 |
54,0 |
51,4 |
50,6 |
Großbritannien |
35,2 |
37,7 |
36,8 |
34,8 |
37,2 |
37,3 |
35,9 |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
MOEL 41) |
. |
. |
. |
. |
36,8 |
35,8 |
36,3 |
Polen |
. |
. |
. |
39,6 |
34,3 |
33,6 |
34,3 |
Slowakei |
. |
. |
. |
. |
34,9 |
32,3 |
33,8 |
Tschechien |
. |
. |
. |
40,1 |
38,9 |
38,4 |
39,2 |
Ungarn |
. |
. |
. |
42,4 |
39,0 |
39,0 |
37,7 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Schweiz |
28,9 |
26,6 |
26,9 |
28,5 |
31,2 |
30,6 |
31,3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
USA |
27,0 |
26,1 |
26,7 |
27,6 |
29,7 |
28,9 |
. |
Japan |
25,1 |
27,2 |
30,0 |
27,6 |
27,5 |
27,3 |
. |
|
|
|
|
|
|
|
|
OECD insgesamt1) |
32,0 |
33,6 |
34,8 |
36,0 |
37,1 |
36,9 |
. |
Q: OECD (2003B). - 1) Ungewichteter Durchschnitt. - 2) Bis 1990 ohne Ostdeutschland. |
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|
Die zweite Steuerreformstufe ist zunächst allokations-
und wachstumspolitisch motiviert. Sie wird mit der im internationalen Vergleich
überdurchschnittlich hohen Abgabenquote Österreichs (Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zum BIP) begründet: Diese betrug 2002
44,1% des BIP, gegenüber 40,5% im EU-Durchschnitt. Die Steuerquote überstieg
den EU-Durchschnitt (29,1%) mit 29,3% im Jahr 2002 leicht. Der langfristig
angelegte Rückbau des öffentlichen Sektors soll Effizienz- und Wachstumspotentiale
freisetzen. Quantitativ soll er sich in einer Verringerung der Abgaben- und der
Ausgabenquote niederschlagen. Die Abgabenquote soll von 45,4% (2001) auf 41,9%
im Jahr 2007 und unter 40% im Jahr 2010 sinken.
Die fiskalische Entlastung durch die beiden
Steuerreformstufen 2004 und 2005 soll ein gesamtes Volumen von
3 Mrd. € (rund 1,3% des BIP) erreichen. Sie soll durch
Ausgabensenkungen gegenfinanziert werden: Die Gesamtausgabenquote soll im
Zeitraum 2001/2007 von 51,8% auf 48,4% sinken.
Die Steuersenkung im Rahmen der ersten Etappe vergrößert
bedingt durch Steuererhöhungen (Mineralölsteuer, Energieabgaben) das laufende
Defizit (2004) voraussichtlich um nur 0,1 Prozentpunkte. Dagegen
verursacht die zweite Etappe eine vorübergehende Steigerung des laufenden
Defizits (Übersicht 3).
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Übersicht 3: Budgetindikatoren 2001 bis 2007 |
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Abgabenquote |
Ausgabenquote |
Budgetsaldo |
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Tatsächlich |
Konjunkturbereinigt1) |
|
|
Steuern und Sozialabgaben |
Gesamtausgaben |
Ohne Steuerreform2) |
Einschließlich Steuerreform |
Einschließlich Steuerreform |
|
In % des BIP |
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|
2001 |
45,4 |
51,8 |
+0,3 |
+0,3 |
– |
2002 |
44,2 |
51,3 |
-0,13) |
-0,1 |
-0,2 |
2003 |
43,9 |
51,9 |
-1,3 |
-1,3 |
-1,0 |
2004 |
43,4 |
50,7 |
-0,6 |
-0,7 |
-0,4 |
2005 |
42,3 |
50,0 |
-0,3 |
-1,5 |
-1,3 |
2006 |
42,1 |
49,4 |
+0,2 |
-1,1 |
-1,1 |
2007 |
41,9 |
48,4 |
+1,0 |
-0,4 |
-0,5 |
Q: Bundesministerium für Finanzen (2003B). - 1) Tatsächlicher Budgetsaldo
bereinigt um Konjunktureinflüsse. - 2) Gemäß Stabilitätsprogramm
vom März 2003 (Bundesministerium für Finanzen, 2003A). - 3) Abweichend vom
Stabilitätsprogramm gemäß dem endgültigen Ergebnis vom August 2003. |
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Ein weiteres allokationspolitisches Ziel der zweiten
Steuerreformetappe ist die Erhöhung der steuerlichen Standortattraktivität
Österreichs für ausländische Investoren und die heimischen Unternehmen. Hiezu
sollen die Kapitalgesellschaften durch eine Senkung der Körperschaftsteuer
entlastet werden. Weiters wird eine Tarifreform angestrebt, deren konkrete
Ausprägung noch nicht feststeht, die jedoch durch eine Steuerentlastung den
Faktor Arbeit verbilligen soll.
Der Körperschaftsteuersatz liegt in Österreich 2003 mit
34% über dem Durchschnitt der EU 15 (29,7% bzw. 31,5% einschließlich der
Zuschlagsteuern und kommunalen ertragsabhängigen Steuern; Kramer - Marterbauer - Schratzenstaller, 2003). Die österreichische Kommunalsteuer ist zwar
eine ertragsunabhängige Besteuerung der Lohnsumme, erhöht aber für jene
Unternehmen, die sie nicht überwälzen können, die gesamte Steuerlast. Ist ein
Unternehmen auf angespannte Arbeitsmarktsegmente angewiesen, so ist eine Überwälzung
auf die Arbeitnehmer nur eingeschränkt möglich. In den zehn
ostmitteleuropäischen Beitrittskandidatenländern (MOEL 10)[b]) beträgt der durchschnittliche
Körperschaftsteuersatz 2003 23,5%[c]). Wird die in fünf der acht Beitrittsländer
geplante Senkung des Körperschaftsteuersatzes tatsächlich beschlossen, dann
sinkt der durchschnittliche Steuersatz in den MOEL 10 auf 21,2% im Jahr
2004.
Nominale Steuersätze haben in einer international
verflochtenen Wirtschaft eine Signalfunktion hinsichtlich der Gesamtheit der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Standorten (OECD, 2000), die nicht
unterschätzt werden darf. Ihr kommt eine umso größere Bedeutung zu, je
schwieriger und aufwendiger einerseits die Informationsbeschaffung über die
konkreten Detailregelungen des gesamten Unternehmenssteuerrechtes ist und je
größere Defizite andererseits in den sonstigen Standortfaktoren bestehen. Beide
Umstände treffen besonders auf die "neuen" EU-Mitgliedsländer zu. Sie
setzen daher durch Steuersatzsenkungen gerade anlässlich des EU-Beitritts
positive Signale hinsichtlich ihrer steuerlichen Attraktivität. Gleichzeitig
versuchen sie, trotz gewisser Fortschritte (EBRD, 2002) nach wie vor bestehende Mängel
(Zinnes - Eilat - Sachs, 2001) insbesondere in der für Unternehmen relevanten
Infrastruktur und in den sonstigen Investitionsbedingungen zu kompensieren.
Um der Gefahr der Fehlinterpretation solcher Signale zu
entgehen, ist zu beachten, dass sich die tatsächliche Unternehmenssteuerlast
aus zwei Faktoren ergibt: aus dem nominalen Steuersatz sowie den
steuerrechtlichen Regelungen zur Festlegung des zu versteuernden Gewinns. Hier
spielen eine Reihe von Detailregelungen eine Rolle (Spengel, 2003, Baker &
McKenzie, 2001, Europäische
Kommission, 2001). Am wichtigsten sind Abschreibungsregeln
und Bewertungsvorschriften, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten, die
Möglichkeiten zur Bildung von steuerfreien Rückstellungen (für ungewisse
Verbindlichkeiten, drohende Verluste, Pensionsverpflichtungen usw.) und zum
intertemporalen Verlustausgleich (Verlustvorträge und -rückträge), die
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen sowie die steuerliche Behandlung von
ausländischen Gewinnen und Verlusten.
Weil der Einfluss dieser Gewinnermittlungsvorschriften im
Zusammenwirken mit dem nominalen Steuersatz durch eine bloße Analyse der
nationalen Steuerkodizes nicht quantifizierbar ist, wurden in den vergangenen
zwei Jahrzehnten eine Vielzahl theoretisch-methodischer Ansätze zur Bildung von
Indikatoren der effektiven Steuerbelastung der Unternehmen erarbeitet und
weiterentwickelt. Unterlegt mit empirischen Daten spiegeln diese Kennzahlen als
zukunftsorientierte hypothetische oder vergangenheitsorientierte faktische Maße
jeweils die künftige oder vergangene Unternehmenssteuerlast wider. Den
"richtigen" Ansatz zur Messung der Unternehmenssteuerlast gibt es
nicht. Vielmehr hängt die Auswahl eines oder mehrerer dieser Indikatoren ab von
der erkenntnisleitenden Fragestellung. Im Folgenden werden die Ergebnisse der
wichtigsten aktuellen Studien kritisch beleuchtet.
Hypothetische Indikatoren dienen der Ermittlung der
allokativen Wirkungen von Unternehmenssteuersystemen bzw. -reformen. Sie sollen
die Anreizwirkungen für die Ansiedlung von Investitionen oder Unternehmen
erfassen, indem aufgrund des geltenden Unternehmenssteuerrechts die
Steuerbelastung von hypothetischen Investitionsvorhaben oder von
Modellunternehmen ermittelt wird. Neben dem nominalen Steuersatz als dem
einfachsten hypothetischen Indikator erlangten in der Literatur hypothetische
mikroökonomische Grenzsteuersätze ("effective marginal tax rates" - EMTR) und Durchschnittssteuersätze
("effective average tax rates" - EATR) große Bedeutung.
Die meisten Studien berechnen hypothetische effektive
Steuersätze lediglich für Kapitalgesellschaften. Nur wenige Untersuchungen, die
jedoch Österreich nicht einbeziehen (Deutscher
Sachverständigenrat, 2001, 2003, Europäische Kommission, 2001), ermitteln auch
Effektivsteuersätze für Personenunternehmen.
Gegenübergestellt werden hier vier aktuelle Arbeiten:
zwei Untersuchungen von Baker & McKenzie (1999, 2001),
die Studie der Europäischen Kommission (2001) sowie Berechnungen von Devereux - Griffith - Klemm (2002)[d]). Sie errechnen hypothetische effektive
Steuersätze für inländische Investitionen auf der Ebene von Kapitalgesellschaften,
d. h. ohne Berücksichtigung der Besteuerung der Anteilseigner[e]).
Übersicht 4 zeigt teilweise erhebliche Abweichungen
zwischen den Ergebnissen der einzelnen Studien. Dies ist auf unterschiedliche
Annahmen (z. B. Gewichtung von Investitionsarten und Finanzierungsformen),
methodische Unterschiede sowie die Berücksichtigung einzelner
unternehmensrelevanter Steuern zurückzuführen. Dass sich etwa die Position Österreichs
2001 nach Baker & McKenzie
(2001) im Jahr 2001 gegenüber der Untersuchung für das Jahr 1998 verbessert
hat, wird mit der Einführung der fiktiven Eigenkapitalverzinsung erklärt.
Allerdings ist unklar, ob die Abschaffung des Investitionsfreibetrags im Jahr 2000
berücksichtigt wurde, sodass der Effektivsteuersatz möglicherweise unterschätzt
wird. Auch könnte die Entlastung durch die fiktive Eigenkapitalverzinsung
überschätzt worden sein. Die Steuersatz-Schätzungen der Europäischen Kommission
(2001) sowie von Devereux - Griffith - Klemm (2002)
enthalten zudem nicht die Kommunalsteuer. Baker & McKenzie (2001) zeigen
mit Sensitivitätsanalysen, dass der EMTR in Österreich deutlich mit der
Personalintensität schwankt. Welche Rolle die Lohnsummensteuer in Österreich
für die Effektivsteuerbelastung der Unternehmen spielt, wäre eine
weiterführende Untersuchung wert, die auch den Überwälzungsgrad der
Kommunalsteuer sowie die Personalintensität der österreichischen Unternehmen
empirisch erfassen und entsprechend berücksichtigen würde.
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Übersicht 4: Hypothetische inländische mikroökonomische
effektive Steuersätze für Kapitalgesellschaften in der EU |
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|
|
|
|
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|
|
|
|
EMTR |
EATR |
||||||
|
Baker &
McKenzie (1999) |
Baker &
McKenzie (2001) |
Europäische
Kommission (2001) |
Devereux
- Griffith - Klemm (2002) |
Europäische
Kommission (2001) |
Devereux - Griffith - Klemm (2002) |
||
|
1998 |
2001 |
1999 |
2001 |
2001 |
1999 |
2001 |
2001 |
|
In % |
|||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Belgien |
23,5 |
17,2 |
22,4 |
22,4 |
26,0 |
34,5 |
34,5 |
34,0 |
Dänemark |
22,8 |
19,8 |
21,9 |
21,6 |
. |
28,8 |
27,3 |
. |
Deutschland |
37,0 |
23,8 |
31,0 |
26,1 |
28,0 |
39,1 |
34,9 |
34,0 |
Finnland |
18,1 |
18,6 |
19,9 |
21,3 |
20,0 |
25,5 |
26,6 |
25,0 |
Frankreich |
40,7 |
36,8 |
33,2 |
31,8 |
21,0 |
37,5 |
34,7 |
30,0 |
Griechenland |
13,7 |
4,9 |
18,2 |
16,9 |
28,0 |
29,6 |
28,0 |
33,0 |
Großbritannien |
22,3 |
23,4 |
24,7 |
24,8 |
20,0 |
28,2 |
28,3 |
26,0 |
Irland |
22,3 |
10,6 |
11,7 |
11,7 |
7,0 |
10,5 |
10,5 |
8,0 |
Italien |
17,7 |
11,5 |
-4,1 |
-15,9 |
9,0 |
29,8 |
27,6 |
29,0 |
Luxemburg |
23,5 |
17,1 |
20,7 |
20,7 |
. |
32,2 |
32,2 |
. |
Niederlande |
23,2 |
19,9 |
22,6 |
22,7 |
24,0 |
31,0 |
31,0 |
30,0 |
Österreich |
27,0 |
20,4 |
20,9 |
12,6 |
17,0 |
29,8 |
27,9 |
27,0 |
Portugal |
22,5 |
16,6 |
22,5 |
21,0 |
20,0 |
32,6 |
30,7 |
29,0 |
Schweden |
17,2 |
15,5 |
14,3 |
14,3 |
16,0 |
22,9 |
22,9 |
23,0 |
Spanien |
32,8 |
16,6 |
22,8 |
22,8 |
29,0 |
31,0 |
31,0 |
32,0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EU1) |
24,3 |
18,2 |
20,2 |
18,3 |
20,4 |
29,5 |
28,5 |
27,7 |
Q: WIFO-Zusammenstellung, WIFO-Berechnungen.
EMTR . . . effective marginal
tax rate, EATR . . . effective average tax rate. - 1) Ungewichteter Durchschnitt. |
||||||||
|
Im Hinblick auf die bevorstehende EU-Erweiterung wäre
eine Berechnung der effektiven Steuersätze für die MOEL von großem Nutzen.
Allerdings liegen hiezu noch keine umfassenden Untersuchungen vor, deren
Ergebnisse mit denen für die EU 15 vergleichbar wären[f]).
Neben den vorgestellten inländischen Effektivsteuersätzen
können hypothetische effektive Steuersätze für grenzüberschreitende
(zufließende und abfließende) Investitionen ermittelt werden. Aktuelle
Ergebnisse für Österreich liefern die Europäische
Kommission (2001) sowie Yoo
(2003). Die wichtigsten Resultate hält Übersicht 5 fest.
Die Europäische Kommission berechnet EATR für
grenzüberschreitende Investitionen in materielle und immaterielle
Vermögensgegenstände sowie Finanzinvestitionen für die EU 15. Yoo
kalkuliert EATR und EMTR für zu- und abfließende Direktinvestitionen
(materielle Vermögensgegenstände) für die EU 15 sowie die vier MOEL, die Mitglied
der OECD sind.
Hypothetische mikroökonomische effektive Steuersätze |
Die Berechnung hypothetischer mikroökonomischer effektiver Steuersätze
basiert auf dem Ansatz von King - Fullerton (1984), der
insbesondere von Devereux - Griffith
(1999) weiterentwickelt wurde. Effektive Grenzsteuersätze ("effective marginal tax rates" - EMTR) werden für marginale Investitionen
(Investitionen mit einem Kapitalwert von null) nach folgender Formel
errechnet: EMTR
= Dabei steht Effektive Durchschnittssteuersätze ("effective average tax
rates" -
EATR) beziehen sich auf inframarginale Investitionsprojekte mit einem
positiven Kapitalwert und ergeben sich nach folgender Formel: EATR
= R* repräsentiert den Kapitalwert des
Investitionsprojekts vor, R den Kapitalwert nach Steuern; die Differenz
entspricht also den abdiskontierten erwarteten Steuerzahlungen. Die abgebildeten grundlegenden Formeln berücksichtigen nur die Ebene der
Kapitalgesellschaft, nicht jedoch die persönliche Einkommensteuer des
Kapitalgebers und beziehen sich lediglich auf inländische Investitionen1).
Für jedes Land wird ein EATR bzw. EMTR berechnet. Dazu werden für die betrachtete
Ländergruppe identische ökonomische Rahmenbedingungen (Inflationsrate,
Kapitalmarktzins) festgelegt und Annahmen über die Rendite des Investitionsprojektes
getroffen. Für verschiedene Investitionsarten (immaterielle Investitionen,
Gebäude, Ausrüstungsinvestitionen, Finanzinvestitionen) werden in
Abhängigkeit von der Finanzierung (Fremdfinanzierung, Eigenfinanzierung durch
frisches Kapital oder einbehaltene Gewinne) und vom landesspezifischen
Unternehmenssteuerrecht die jeweiligen effektiven Steuersätze errechnet. Dann
wird mit einheitlichen Gewichten für die einzelnen Investitionsarten und
Finanzierungsformen für jedes Land ein gewichteter durchschnittlicher EMTR
und EATR ermittelt. Weil somit ein Standardinvestitionsprojekt festgelegt
wird und die ökonomischen Rahmenbedingungen konstant gehalten werden, geben
die abgeleiteten effektiven Steuersätze nur die steuerlichen Regelungen eines
Landes wieder. Dies impliziert gleichzeitig, dass die reale Steuerbelastung
in einem Land umso weiter von den hypothetischen Steuersätzen abweicht, je
weniger die tatsächlichen Investitionsaktivitäten der Unternehmen dem
Standardinvestitionsprojekt entsprechen und je mehr die tatsächlichen von den
unterstellten ökonomischen Rahmenbedingungen abweichen. Beim Vergleich einzelner Studien muss berücksichtigt werden, dass die
verwendete Methode differieren kann. Einige Autoren gehen von der
Vorsteuerrendite, andere von der Nachsteuerrendite aus. Auch können nicht
alle Elemente eines Steuersystems berücksichtigt werden. So bleiben etwa
Möglichkeiten des intertemporalen Verlustausgleichs außer Betracht, da nur
rentable Investitionen zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der
Interpretation effektiver Steuersätze ist zu beachten, dass die Termini
"Grenzsteuersatz" und "Durchschnittssteuersatz"
abweichend vom üblichen Gebrauch in der Steuerlehre (Grenzsteuersatz als
zusätzliche Steuerbelastung einer zusätzlichen Einheit der
Bemessungsgrundlage, Durchschnittssteuersatz als durchschnittliche
Steuerbelastung der gesamten Bemessungsgrundlage) verwendet werden: EMTR
beziehen sich auf Grenzinvestitionen mit einem Kapitalwert von null, EATR auf
Investitionen, die ökonomische Renditen abwerfen. Q: Deutscher
Sachverständigenrat (2001), Europäische Kommission (2001), Devereux - Griffith (1998,
1999), King
- Fullerton
(1984). - 1) Zur
Methode der Ermittlung grenzüberschreitender hypothetischer effektiver
Steuersätze vgl. im Detail Europäische Kommission (2001), Yoo
(2003). |
|
Nach der Untersuchung von Yoo (2003) weisen Direktinvestitionen aus den vier MOEL in
die EU 15 sowie aus der EU 15 in die MOEL 4 durchwegs höhere
Effektivsteuersätze auf als Direktinvestitionen innerhalb der EU 15. Dies
könnte darauf hinweisen, dass der Vorteil der niedrigen Nominalsteuersätze der
Beitrittsländer durch ungünstigere Regelungen zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage überkompensiert wird. Allerdings ist diese Interpretation
insofern zu relativieren, als grenzüberschreitende effektive Steuersätze sich
aus der Gesamtheit der steuerlichen Regelungen im Herkunftsland des
investierenden Unternehmens und im Gastland ergeben und zudem von der
Ausgestaltung der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Geber- und Nehmerland
beeinflusst werden. Wieweit die länderspezifischen grenzüberschreitenden
Effektivsteuersätze durch das inländische Unternehmenssteuersystem determiniert
werden, ist ohne eine detaillierte Untersuchung der beteiligten
Unternehmenssteuersysteme nicht festzustellen. Dies ist auch bei der
Interpretation der österreichischen grenzüberschreitenden effektiven
Steuersätze für aus- und zufließende Investitionen zu berücksichtigen, die
gemäß beiden Studien mehrheitlich leicht über dem Durchschnitt der EU 15
liegen, laut Yoo dagegen mehrheitlich unter dem Durchschnitt der MOEL 4.
|
||||||
Übersicht 5: Hypothetische grenzüberschreitende
mikroökonomische effektive Steuersätze für Kapitalgesellschaften in der EU |
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
EMTR |
EATR |
||||
|
Yoo (2003) |
Europäische
Kommission (2001) |
Yoo (2003) |
|||
|
Investitionen aus der übrigen EU |
Investitionen in der übrigen EU |
Investitionen aus der übrigen EU |
Investitionen in der übrigen EU |
Investitionen aus der übrigen EU |
Investitionen in der übrigen EU |
|
2001 |
1999 |
2001 |
|||
|
In % |
|||||
|
|
|
|
|
|
|
Belgien |
18,0 |
15,0 |
30,2 |
35,6 |
29,1 |
32,9 |
Dänemark |
14,7 |
19,4 |
29,5 |
29,7 |
27,9 |
27,6 |
Deutschland |
17,5 |
19,4 |
30,2 |
36,4 |
29,0 |
33,0 |
Finnland |
14,6 |
19,3 |
29,7 |
27,4 |
27,9 |
27,0 |
Frankreich |
17,0 |
17,8 |
29,4 |
38,3 |
28,9 |
30,5 |
Griechenland |
19,7 |
16,6 |
35,1 |
30,9 |
32,5 |
31,7 |
Großbritannien |
15,5 |
20,2 |
31,3 |
29,4 |
27,4 |
27,8 |
Irland |
13,2 |
10,7 |
31,1 |
14,7 |
28,9 |
13,2 |
Italien |
18,5 |
8,4 |
30,4 |
30,9 |
29,2 |
31,2 |
Luxemburg |
16,3 |
12,9 |
30,7 |
33,0 |
27,9 |
30,7 |
Niederlande |
15,5 |
19,2 |
32,1 |
31,9 |
27,9 |
30,4 |
Österreich |
15,3 |
20,6 |
32,1 |
31,2 |
27,9 |
30,0 |
Portugal |
16,6 |
5,8 |
30,2 |
34,7 |
28,1 |
27,8 |
Schweden |
14,7 |
16,0 |
29,9 |
24,8 |
26,1 |
25,5 |
Spanien |
15,4 |
21,5 |
29,3 |
32,6 |
25,9 |
31,0 |
|
|
|
|
|
|
|
EU 151) |
|
|
|
|
|
|
Investitionen aus/in der EU 15 |
16,2 |
16,2 |
30,7 |
30,8 |
28,3 |
28,7 |
Investitionen aus/in den MOEL 4 |
23,8 |
18,9 |
|
|
30,5 |
31,6 |
Q: WIFO-Zusammenstellung, WIFO-Berechnungen.
EMTR . . . effective marginal
tax rate, EATR . . . effective average tax rate. - 1) Ungewichteter Durchschnitt. |
||||||
|
Die faktischen Steuerlastindikatoren sind
mikroökonomische oder makroökonomische Maße der Unternehmenssteuerlast. Während
faktische mikroökonomische EATR auf Bilanzgewinne und tatsächliche
Steuerzahlungen einzelner Unternehmen zurückgreifen, verwenden makroökonomische
Steuerlastmaße aggregierte Daten zur Steuerzahllast der Unternehmen und zu den
Gewinnen des Unternehmenssektors.
Faktische mikroökonomische EATR ermitteln die folgenden
drei Studien, jeweils aufgrund unterschiedlicher Mikrodaten: Buijink - Janssen - Schols (1999) legen
Konzernbilanzen eines Panels von Kapitalgesellschaften für den Zeitraum 1990
bis 1996 zugrunde, Nicodème
(2001) und Gorter
- de Mooij
(2001) untersuchen Einzelbilanzen für die Jahre 1990 bis 1999. Die European
Commission (2003) dagegen berechnet für den Zeitraum 1998 bis 2000
makroökonomische faktische Durchschnittssteuersätze ("implizite"
Steuersätze) für Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen. In Österreich
liegt der faktische Effektivsteuersatz nach allen vier Studien markant unter
dem Durchschnitt der EU-Vergleichsländer (Übersicht 6).
Übersicht 6: Faktische effektive Steuersätze für
Unternehmen in der EU |
||||
|
|
|
|
|
|
Buijink - Janssen - Schols (1999) |
Nicodème (2001) |
Gorter
- de Mooij (2001) |
European
Commission (2003) |
|
Ø 1990/1996 |
Ø 1990/1999 |
Ø 1990/1999 |
Ø 1998/2000 |
|
In % |
|||
|
|
|
|
|
Belgien |
20,99 |
11,2 |
20,8 |
20,9 |
Dänemark |
29,40 |
16,9 |
31,4 |
20,6 |
Deutschland |
38,53 |
20,4 |
43,4 |
31,8 |
Finnland |
29,82 |
11,7 |
30,5 |
29,4 |
Frankreich |
32,82 |
13,0 |
35,0 |
25,0 |
Griechenland |
20,85 |
. |
27,3 |
34,5 |
Großbritannien |
29,00 |
. |
30,2 |
19,2 |
Irland |
13,86 |
. |
20,8 |
. |
Italien |
35,32 |
20,2 |
43,8 |
31,7 |
Luxemburg |
34,09 |
. |
. |
. |
Niederlande |
31,80 |
17,5 |
31,2 |
19,5 |
Österreich |
17,67 |
10,3 |
20,1 |
17,8 |
Portugal |
17,19 |
12,7 |
22,4 |
26,0 |
Schweden |
27,47 |
10,2 |
27,9 |
19,6 |
Spanien |
24,11 |
13,1 |
26,7 |
20,6 |
|
|
|
|
|
EU1) |
26,86 |
14,3 |
29,4 |
24,4 |
Q: WIFO-Zusammenstellung, WIFO-Berechnungen.
- 1) Ungewichteter
Durchschnitt. |
||||
|
Der Vergleich zwischen Nominal- und Effektivsteuersatz
eines Landes führt allerdings (ebenso wie der direkte Vergleich der Ergebnisse
der einzelnen Untersuchungen) nicht weit, weil der Nenner der effektiven
Steuersätze nicht immer dem tatsächlich zu versteuernden Gewinn entspricht. Buijink - Janssen - Schols (1999) beziehen
die im Konzernabschluss ausgewiesene Steuerschuld auf den Vorsteuergewinn. Gorter - de Mooij
(2001) setzen die Steuerzahlungen laut Einzelabschlüssen in Relation zum Vorsteuergewinn.
Nicodème (2001) definiert den
effektiven Steuersatz als Verhältnis zwischen den Steuerzahlungen und dem gross
operating profit (nach Abzug des Personalaufwands und vor Abzug der
Abschreibungen) laut Gewinn- und Verlustrechnung[g]). Die impliziten Körperschaftsteuersätze der
Europäischen Kommission (European Commission, 2003) schließlich
sind die Quote aus den Steuerzahlungen der Kapitalgesellschaften und dem net
operating surplus der Kapital- und Personengesellschaften laut
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung.
Zudem sind einige Besonderheiten der einzelnen Studien zu
beachten: Die Berechnung von Buijink - Janssen - Schols (1999) anhand konsolidierter Unternehmensbilanzen
impliziert, dass im Zähler die weltweiten Steuerzahlungen, im Nenner die weltweiten
Unternehmensgewinne enthalten sind, unabhängig davon, wo sie angefallen sind.
Damit ist der EATR lediglich ein Maß dafür, wie hoch die Steuerlast eines an einem
bestimmten Standort aktiven Unternehmens ist, weil er sowohl die Einflüsse des
inländischen als auch der ausländischen Unternehmenssteuersysteme
widerspiegelt. Die Samples für einige Länder sind überdies recht klein (für
Österreich werden 39 Unternehmen einbezogen), sodass die Ergebnisse nur
begrenzt repräsentativ sind. Eine Unterschätzung der effektiven Steuersätze
kann daraus resultieren, dass "negative Steuersätze" (für
Unternehmen, die Verluste ausweisen, aber dennoch Steuern zahlen, z. B.
die Mindestkörperschaftsteuer in Österreich) nicht ausgeschieden werden.
Der auf Einzelbilanzen basierende Ansatz von Nicodème (2001) und von Gorter - de Mooij
(2001) hat den Vorteil, nur die im Inland gezahlten Steuern zu erfassen. Da die
Bemessungsgrundlage aber auch im Ausland erwirtschaftete Gewinne enthalten
kann, unterschätzt dieser EATR die tatsächliche Unternehmenssteuerlast.
Die impliziten Körperschaftsteuersätze der Europäischen
Kommission (European
Commission, 2003) enthalten im Nenner nicht nur den net operating
surplus der Kapitalgesellschaften, sondern auch jenen der Personenunternehmen.
Daher ist erstens die in der Studie vorgenommene Gegenüberstellung der
impliziten Steuersätze und der tariflichen Körperschaftsteuersätze irreführend.
Zweitens wird damit der implizite Körperschaftsteuersatz unterschätzt, weil die
gezahlten Steuern der Kapitalgesellschaften auf den net operating surplus von
Kapital- und Personengesellschaften bezogen werden. Eine Unterschätzung kann
sich auch daraus ergeben, dass der Nenner auch die Gewinne nicht
steuerpflichtiger Organisationen (z. B. Pensionsfonds) enthält. Außerdem
wird der net operating surplus nur um Verluste des laufenden Jahres, der Zähler
dagegen (aufgrund der Möglichkeit des zeitlichen Verlustausgleichs) um Verluste
vergangener Jahre verringert (OECD, 2003). Andererseits kann eine
Überschätzung daraus resultieren, dass der net operating surplus durch die Einbeziehung
von Unternehmen, die Verluste erwirtschaften, reduziert wird (OECD,
2001).
Eine sinnvolle Verwendung der Ergebnisse kann daher
(ebenso wie für die hypothetischen effektiven mikroökonomischen Steuersätze)
nur in internationalen Querschnittsvergleichen oder nationalen
Längsschnittsvergleichen bestehen.
Grundsätzlich können somit hypothetische Indikatoren
Anhaltspunkte für die Anreizwirkungen von Steuersystemen und aufgrund ihrer
Aktualität auch für die Steuerbelastung künftiger Investitionsvorhaben geben.
Für eine Untersuchung der Verteilungswirkungen von Steuersystemen und der
gesamten Steuerbelastung des Unternehmenssektors muss jedoch auf faktische Maße
zurückgegriffen werden. Sie haben allerdings den Nachteil, dass sie nur mit
zeitlicher Verzögerung verfügbar sind.
In einem Ranking der betrachteten Länder auf der Basis
aller präsentierten Studien (Rang 1 steht für den niedrigsten Steuersatz
in einer Studie) weichen die Rangzahlen für die einzelnen Länder zum Teil
beträchtlich voneinander ab. Zur Ableitung der relativen Gesamtposition eines
Landes im Vergleich mit den anderen EU-Ländern werden daher zwei Indikatoren
gebildet:
·
Der
erste Indikator bezieht für jedes Land die Zahl jener Steuersätze, die unter
dem EU-Durchschnitt liegen, auf die Gesamtzahl der ermittelten Steuersätze
(effektive Steuersätze sowie nominaler Körperschaftsteuersatz). Demnach nimmt Österreich
(mit Finnland) in der EU 15 Rang 3 ein, nach Schweden und Irland.
·
Der
zweite Indikator bildet für jedes Land den Mittelwert aus den gewichteten
Rangzahlen[h]). Hier weicht die Rangfolge der Länder nur
unerheblich von jener ab, die sich nach dem ersten Indikator ergibt. Österreich
nimmt ebenfalls Rang 3 ein.
Etwas ungünstiger erscheint die relative Position
Österreichs in einem Vergleich nur der hypothetischen Steuersätze, die für
Investitions- und Standortentscheidungen eine größere Bedeutung haben als die
faktischen Steuersätze (Übersicht 8). Beide Indikatoren weisen Österreich
einen Rang im Mittelfeld zu (gemeinsam mit Italien und Portugal bzw. mit
Italien jeweils Rang 6).
Die faktische effektive Steuerbelastung der Unternehmen
ist somit in Österreich im internationalen Vergleich sehr niedrig. Die
inländischen hypothetischen Steuersätze liegen nach den meisten Untersuchungen
unter oder nahe dem EU-Durchschnitt; für Grenzinvestitionen schneidet
Österreich tendenziell besser ab als für profitable Investitionen. Kein
eindeutiges Bild ergeben die hypothetischen effektiven grenzüberschreitenden
Steuersätze.
Die relativen Rangzahlen, die sich aus den einzelnen
Studien für Österreich ergeben, streuen - wie der Variationskoeffizient für die relativen
Rangzahlen zeigt - vergleichsweise
breit. Darin spiegelt sich, dass die Studien für Österreich zu teils recht
unterschiedlichen effektiven Steuersätzen gelangen: gerade in der
Gegenüberstellung der faktischen und der hypothetischen Effektivsteuersätze.
Wodurch diese Unterschiede im Einzelnen verursacht werden, müsste in einer
genaueren Analyse der untersuchten Studien ermittelt werden, als sie im Rahmen
des vorliegenden Beitrags möglich ist.
Übersicht 7: Ranking der EU-Länder nach faktischen und hypothetischen
effektiven Steuersätzen |
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|
|
Belgien |
Dänemark |
Deutschland |
Finnland |
Frankreich |
Griechenland |
Großbritannien |
Irland |
Italien |
Luxemburg |
Niederlande |
Österreich |
Portugal |
Schweden |
Spanien |
|
|
Rang |
||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Faktische effektive Steuersätze |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Buijink - Janssen - Schols (1999) |
Ø 1990/1996 |
5 |
9 |
15 |
10 |
12 |
4 |
8 |
1 |
14 |
13 |
11 |
3 |
2 |
7 |
6 |
Nicodème (2001) |
Ø 1990/1999 |
3 |
8 |
11 |
4 |
6 |
. |
. |
. |
10 |
. |
9 |
2 |
5 |
1 |
7 |
Gorter - de Mooij (2001) |
Ø 1990/1999 |
2 |
11 |
13 |
9 |
12 |
6 |
8 |
2 |
14 |
. |
10 |
1 |
4 |
7 |
5 |
European Commission (2003) |
Ø 1998/2000 |
7 |
5 |
12 |
10 |
8 |
13 |
2 |
. |
11 |
. |
3 |
1 |
9 |
4 |
5 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hypothetische inländische effektive
Steuersätze |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EMTR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Baker & McKenzie (2001) |
2001 |
8 |
10 |
14 |
9 |
15 |
1 |
13 |
2 |
3 |
7 |
11 |
12 |
5 |
4 |
5 |
Europäische Kommission (2001) |
2001 |
10 |
9 |
14 |
8 |
15 |
5 |
13 |
2 |
1 |
6 |
11 |
3 |
7 |
4 |
12 |
Devereux - Griffith - Klemm (2002) |
2001 |
10 |
. |
11 |
5 |
8 |
11 |
5 |
1 |
2 |
. |
9 |
4 |
5 |
3 |
13 |
EATR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Europäische Kommission (2001) |
2001 |
13 |
4 |
15 |
3 |
14 |
7 |
8 |
1 |
5 |
12 |
10 |
6 |
9 |
2 |
10 |
Devereux - Griffith - Klemm (2002) |
2001 |
12 |
. |
12 |
3 |
8 |
11 |
4 |
1 |
6 |
. |
8 |
5 |
6 |
2 |
10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hypothetische grenzüberschreitende
effektive Steuersätze |
|
|
|
|
|
|
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|
|
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|
||
EMTR |
|
|
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|
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|
Yoo (2003) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Investitionen
aus der übrigen EU |
2001 |
13 |
3 |
12 |
2 |
11 |
15 |
7 |
1 |
14 |
9 |
7 |
5 |
10 |
3 |
6 |
Investitionen
in der übrigen EU |
2001 |
5 |
11 |
11 |
10 |
8 |
7 |
13 |
3 |
2 |
4 |
9 |
14 |
1 |
6 |
15 |
EATR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Europäische Kommission (2001) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Investitionen
aus der übrigen EU |
1999 |
6 |
3 |
6 |
4 |
2 |
15 |
12 |
11 |
9 |
10 |
13 |
13 |
6 |
5 |
1 |
Investitionen
in der übrigen EU |
1999 |
13 |
5 |
14 |
3 |
15 |
6 |
4 |
1 |
6 |
11 |
9 |
8 |
12 |
2 |
10 |
Yoo (2003) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Investitionen
aus der übrigen EU |
2001 |
13 |
4 |
12 |
4 |
10 |
15 |
3 |
10 |
14 |
4 |
4 |
4 |
9 |
2 |
1 |
Investitionen
in der übrigen EU |
2001 |
14 |
4 |
15 |
3 |
9 |
13 |
5 |
1 |
12 |
10 |
8 |
7 |
5 |
2 |
11 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nominaler Körperschaftsteuersatz1) |
2003 |
8 |
4 |
15 |
3 |
14 |
12 |
4 |
1 |
8 |
6 |
11 |
8 |
7 |
2 |
12 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Anteil der unterdurchschnittlichen
länderspezifischen Steuersätze in % |
|
43,8 |
57,1 |
6,3 |
62,5 |
12,5 |
33,3 |
60,0 |
85,7 |
37,5 |
36,4 |
18,8 |
62,5 |
56,3 |
93,8 |
50,0 |
Gesamtposition |
|
9 |
6 |
15 |
3 |
14 |
12 |
5 |
2 |
10 |
11 |
13 |
3 |
7 |
1 |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittelwert der gewichteten Rangzahlen |
|
0,61 |
0,49 |
0,86 |
0,43 |
0,68 |
0,71 |
0,45 |
0,23 |
0,60 |
0,59 |
0,62 |
0,41 |
0,49 |
0,26 |
0,56 |
Gesamtposition |
|
11 |
6 |
15 |
4 |
13 |
14 |
5 |
1 |
10 |
9 |
12 |
3 |
6 |
2 |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Variationskoeffizient |
|
0,43 |
0,48 |
0,21 |
0,54 |
0,34 |
0,36 |
0,52 |
1,07 |
0,50 |
0,31 |
0,27 |
0,59 |
0,41 |
0,53 |
0,51 |
Q: Kramer et al. (2003,
Übersichten 4, 6 und 7); WIFO-Berechnungen. - 1) Einschließlich
Zuschlagsteuern und lokale ertragsabhängige Steuern. |
||||||||||||||||
|
Die häufige Einschätzung, dass der Tarifsatz der
Körperschaftsteuer in Österreich im internationalen Vergleich (vor allem
gegenüber den Beitrittsländern) hoch sei, kann durch die betrachteten Maße der
effektiven Unternehmenssteuerlast insgesamt nicht bestätigt werden. Dies ist
das Hauptproblem, mit dem eine Reform des österreichischen
Körperschaftsteuersystems konfrontiert ist. Insbesondere aus zwei Gründen
besteht Handlungsbedarf, der umso dringlicher erscheint, als einige andere EU-Länder
ebenfalls eine Senkung der Körperschaftsteuer erwägen:
·
Die
Signale zur steuerlichen Attraktivität des Unternehmensstandortes Österreich
geben die im internationalen Vergleich offenbar insgesamt günstigen steuerlichen
Rahmenbedingungen nicht adäquat wieder. Zwar ist unsicher, wieweit Unternehmen
sich tatsächlich in erster Linie am tariflichen Körperschaftsteuersatz
orientieren oder nicht vielmehr Investitionsentscheidungen aufgrund von hypothetischen
Berechnungen treffen. Plausibel erscheint die Hypothese, dass der nominelle
Steuersatz für kleinere Unternehmen, die nicht über ausreichende Kapazitäten
zur Beschaffung und Auswertung umfassender Informationen verfügen, eine größere
Rolle spielt als für große Unternehmen. Dennoch besteht die Gefahr einer
international ineffizienten Kapitalallokation, wenn trotz günstiger Investitionsbedingungen
aufgrund eines hohen tariflichen Körperschaftsteuersatzes zu wenig in
Österreich investiert wird.
Übersicht 8: Ranking der EU-Länder nach hypothetischen
effektiven Steuersätzen |
||||||||||||||||
|
|
Belgien |
Dänemark |
Deutschland |
Finnland |
Frankreich |
Griechenland |
Großbritannien |
Irland |
Italien |
Luxemburg |
Niederlande |
Österreich |
Portugal |
Schweden |
Spanien |
|
|
Rang |
||||||||||||||
|
|
|
|
|
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|
Hypothetische inländische effektive
Steuersätze |
|
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EMTR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Baker & McKenzie (2001) |
2001 |
8 |
10 |
14 |
9 |
15 |
1 |
13 |
2 |
3 |
7 |
11 |
12 |
5 |
4 |
5 |
Europäische Kommission (2001) |
2001 |
10 |
9 |
14 |
8 |
15 |
5 |
13 |
2 |
1 |
6 |
11 |
3 |
7 |
4 |
12 |
Devereux - Griffith - Klemm (2002) |
2001 |
10 |
|
11 |
5 |
8 |
11 |
5 |
1 |
2 |
|
9 |
4 |
5 |
3 |
13 |
EATR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Europäische Kommission (2001) |
2001 |
13 |
4 |
15 |
3 |
14 |
7 |
8 |
1 |
5 |
12 |
10 |
6 |
9 |
2 |
10 |
Devereux - Griffith - Klemm (2002) |
2001 |
12 |
|
12 |
3 |
8 |
11 |
4 |
1 |
6 |
|
8 |
5 |
6 |
2 |
10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hypothetische grenzüberschreitende
effektive Steuersätze |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
EMTR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Yoo (2003) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Investitionen
aus der übrigen EU |
2001 |
13 |
3 |
12 |
2 |
11 |
15 |
7 |
1 |
14 |
9 |
7 |
5 |
10 |
3 |
6 |
Investitionen
in der übrigen EU |
2001 |
5 |
11 |
11 |
10 |
8 |
7 |
13 |
3 |
2 |
4 |
9 |
14 |
1 |
6 |
15 |
EATR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Europäische Kommission (2001) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Investitionen
aus der übrigen EU |
1999 |
6 |
3 |
6 |
4 |
2 |
15 |
12 |
11 |
9 |
10 |
13 |
13 |
6 |
5 |
1 |
Investitionen
in der übrigen EU |
1999 |
13 |
5 |
14 |
3 |
15 |
6 |
4 |
1 |
6 |
11 |
9 |
8 |
12 |
2 |
10 |
Yoo (2003) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Investitionen
aus der übrigen EU |
2001 |
13 |
4 |
12 |
4 |
10 |
15 |
3 |
10 |
14 |
4 |
4 |
4 |
9 |
2 |
1 |
Investitionen
in der übrigen EU |
2001 |
14 |
4 |
15 |
3 |
9 |
13 |
5 |
1 |
12 |
10 |
8 |
7 |
5 |
2 |
11 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Nominaler Körperschaftsteuersatz1) |
2003 |
8 |
4 |
15 |
3 |
14 |
12 |
4 |
1 |
8 |
6 |
11 |
8 |
7 |
2 |
12 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Anteil der unterdurchschnittlichen
länderspezifischen Steuersätze in % |
|
25,0 |
70,0 |
8,3 |
75,0 |
8,3 |
25,0 |
66,7 |
83,3 |
50,0 |
40,0 |
16,7 |
50,0 |
50,0 |
100,0 |
33,3 |
Gesamtposition |
|
11 |
4 |
14 |
3 |
14 |
11 |
5 |
2 |
6 |
9 |
13 |
6 |
6 |
1 |
10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittelwert der gewichteten Rangzahlen |
|
0,70 |
0,43 |
0,83 |
0,37 |
0,68 |
0,74 |
0,46 |
0,24 |
0,50 |
0,56 |
0,61 |
0,50 |
0,53 |
0,23 |
0,60 |
Gesamtposition |
|
13 |
4 |
15 |
3 |
12 |
14 |
5 |
2 |
6 |
9 |
11 |
6 |
8 |
1 |
10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Variationskoeffizient |
|
0,33 |
0,56 |
0,23 |
0,61 |
0,38 |
0,31 |
0,53 |
1,05 |
0,55 |
0,30 |
0,23 |
0,42 |
0,36 |
0,51 |
0,53 |
Q: Kramer et al. (2003,
Übersichten 4, 6 und 7); WIFO-Berechnungen. - 1) Einschließlich
Zuschlagsteuern und lokaler ertragsabhängiger Steuern (2003). |
||||||||||||||||
|
·
Internationale
Nominalsteuersatzdifferentiale schaffen einen Anreiz für Gewinnverschiebungsstrategien
(durch die Gestaltung konzerninterner Transferpreise oder
Finanzierungsbeziehungen; Devereux - Griffith - Klemm, 2002).
Dies kann letztlich die gesamte Steuerbasis und damit das inländische
Körperschaftsteueraufkommen reduzieren.
Die geplante Senkung des nominalen
Körperschaftsteuersatzes ist daher sinnvoll, um die "optische"
Verzerrung und die Attraktivität von Strategien der internationalen
Steuerplanung einzuschränken und den Abstand zu den Beitrittsländern nicht zu
groß werden zu lassen. Durch eine Steuersatzsenkung bei gleichzeitiger
Verbreiterung der Bemessungsgrundlage kann auch die
Körperschaftsteuersatzsenkung optisch deutlicher ausfallen. Ebenso wichtig sind
jedoch spezielle Steueranreize, die die Realisierung eines wachstums- und
investitionsfreundlichen Unternehmenssteuersystems mit gezielter Förderung der
Investitionen von Unternehmen in Humankapital und technologische Innovationen
besser unterstützen können als unkonditionierte Steuersatzsenkungen und damit
die durch die geplante Körperschaftsteuersenkung angestrebte
Standortverbesserung verstärken. Die in den letzten Jahren in Österreich
eingeführte bzw. ausgedehnte Steuerbegünstigung von Ausgaben für Weiterbildung,
Forschung und Entwicklung sowie Lehrlingsausbildung (Schratzenstaller et al.,
2003) ist in dieser Hinsicht positiv zu beurteilen. Österreich kann mit solchen
Steueranreizen seine Attraktivität als "Qualitätsstandort" für
ausländische Investoren, deren Aktivitäten mit positiven technologischen Spill-overs
für die österreichische Wirtschaft einhergehen, effektiv und effizient
verbessern.
Gleichzeitig sollten die Regelungen des österreichischen
Unternehmenssteuersystems zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinns an die
internationalen Standards angenähert werden. Das österreichische Bilanzierungs-
und Unternehmenssteuerrecht ist traditionell geprägt durch das
Vorsichtsprinzip; das schlägt sich in im internationalen Vergleich (gerade
gegenüber den angelsächsischen Systemen) relativ großzügigen Regelungen für
Bewertungsvorschriften und Bildung von Rückstellungen nieder. Mittelfristig
wird eine stärkere Orientierung an den International Financial Reporting
Standards (IFRS)[i]) unvermeidbar sein: So müssen alle
börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der EU ab 2005 ihre Jahresabschlüsse
nach IFRS erstellen. Eine schrittweise Umstellung der österreichischen
Rechnungslegungs- und Steuerkodizes ist daher besonders im Interesse der
grenzüberschreitend aktiven Unternehmen.
Aus Sicht ausländischer Unternehmen hat eine Angleichung
des österreichischen Bilanzierungs- und Unternehmenssteuerrechts an
internationale Standards den Vorteil einer größeren Vergleichbarkeit und
Transparenz. So könnten die Informations- und Befolgungskosten verringert und
somit ein wesentliches Investitionshemmnis abgebaut werden (Europäische
Kommission, 2001). Aus diesem Grund sollte Österreich auch die
Bemühungen auf EU-Ebene zu einer Harmonisierung der Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer (Martinez-Serrano - Patterson,
2003) unterstützen. Viele EU-Länder haben in den achtziger und neunziger Jahren
ihr Körperschaftsteuersystem im Sinne eines "tax cuts cum base
broadening" (Bond - Chennells, 2000)
reformiert, d. h. die tariflichen Steuersätze gesenkt und gleichzeitig
Möglichkeiten zur Minderung der Bemessungsgrundlage eingeschränkt. Langfristig
konvergiert somit das Steuerrecht in der EU ohne explizit abgestimmte
Harmonisierung (Lannoo - Levin, 2002).
Der Spitzensatz der Einkommensteuer liegt in Österreich
mit 50% um 2 Prozentpunkte über dem EU-Durchschnitt (Übersicht 9).
Der effektive nominale Spitzensteuersatz erreicht allerdings aufgrund der
Steuerbegünstigung des 13. und 14. Monatsgehalts für unselbständig
Erwerbstätige nur 43%. Im Durchschnitt der MOEL 10 wird der
Spitzensteuersatz 2004 voraussichtlich gut 33% betragen.
In der aktuellen steuerpolitischen Auseinandersetzung
spielt jedoch weniger die Höhe der Spitzenbelastung als vielmehr die
grundsätzliche Ausgestaltung des Steuertarifs eine zentrale Rolle. Diese
Diskussion wird inspiriert durch das Beispiel einiger Beitrittsländer, die
statt einer progressiven Einkommensteuer eine "Flat Tax" (einen Proportionaltarif)[j]) erheben (die baltischen Länder) oder demnächst
einführen werden (Slowakei). Auch in Deutschland wird aktuell über den Ersatz
des dort traditionell linear-progressiven Formeltarifs diskutiert: Der am
weitesten reichende Vorschlag (das "Kirchhof-Modell" nach dem
Proponenten Paul Kirchhof) läuft ebenfalls auf eine proportionale Besteuerung
aller Einkommensarten mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% hinaus.
Aus effizienztheoretischer Sicht sind zunächst die dem
Einkommensteuersystem innewohnenden Arbeitsanreize relevant. Von besonderer Bedeutung
sind hier die niedrigen Einkommen: Die Einkommensbesteuerung muss in diesem
Bereich negative Anreize für die Aufnahme und Aufrechterhaltung von
Beschäftigungsverhältnissen (gegenüber der Alternative, Transferleistungen zu
beziehen) vermeiden. Gleichzeitig sollen positive Anreize für die individuelle
Arbeitsmarktbeteiligung geschaffen werden. Aus dieser Perspektive erscheint das
österreichische Einkommensteuersystem reformbedürftig. Zum einen ist der
Eingangssteuersatz mit 21% relativ hoch. Somit ergibt sich - verstärkt durch die hohe Transferentzugsrate, da
der Bezug von Arbeitseinkommen eine entsprechende Kürzung der
Sozialhilfeleistungen zur Folge hat - bei Aufnahme gering bezahlter Arbeit im unteren
Einkommensbereich eine relativ hohe Grenzbelastung. Dieses Problem könnte durch
eine Senkung des Eingangssteuersatzes abgemildert werden[k]).
Übersicht 9: Einkommensteuer-Spitzensätze in der EU 15
und den MOEL 10 |
||
|
|
|
|
|
In % |
|
|
|
EU 151) |
|
48 |
Belgien |
2004 |
54,3 |
Dänemark |
2003 |
59 |
Deutschland |
2004 |
44,3 |
Finnland |
2003 |
52 |
Frankreich |
2003 |
60,8 |
Griechenland |
2003 |
40 |
Großbritannien |
2004 |
40 |
Irland |
2003 |
42 |
Italien |
2003 |
45,9 |
Luxemburg |
2003 |
39 |
Niederlande |
2003 |
52 |
Österreich |
2004 |
50 |
Portugal |
2003 |
40 |
Schweden |
2003 |
56 |
Spanien |
2003 |
45 |
|
|
|
MOEL 101) |
|
33,4 |
Bulgarien |
2003 |
29 |
Estland |
2004 |
26 |
Lettland |
2004 |
25 |
Litauen |
2004 |
33 |
Polen |
2004 |
40 |
Rumänien |
2003 |
40 |
Slowakei |
2004 |
19 |
Slowenien |
2004 |
50 |
Tschechien |
2004 |
32 |
Ungarn |
2004 |
40 |
Q: PriceWaterhouseCoopers (2003), KPMG
(2003), Bundesministerium
der Finanzen (2002). Einschließlich Zuschlagsteuern. - 1) Ungewichteter Durchschnitt. |
||
|
Positive Arbeitsanreize könnten durch die Einführung von
Steuernachlässen gesetzt werden, die an
die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses gekoppelt sind. Als Vorbild
können die entsprechenden Regelungen in Großbritannien oder in den USA (Duncan, 2002) dienen. Hier wird im
Niedrigeinkommensbereich ein "Earned Income Tax Credit" (USA) bzw. "Working
Tax Credit" (Großbritannien) gewährt, der als Steuergutschrift von der
Steuerschuld abgezogen oder - im Falle sehr niedriger Arbeitseinkommen - als Transfer ausgezahlt wird. Das österreichische
Einkommensteuersystem kennt mit der Negativsteuer ein ähnliches Instrument,
dessen Höhe (110 € pro Jahr) allerdings zu gering ist, um wirksame
Arbeitsanreize zu bieten[l]).
Ein hoher Einkommensteuer-Spitzensatz kann den Anreiz für hochqualifizierte Arbeitnehmer aus dem Ausland für eine Beschäftigung in Österreich vermindern. Zudem kann er im grenznahen Bereich eine Verlagerung von Personengesellschaften in das niedriger besteuernde Ausland fördern. Auch hier sind freilich die Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Die effektive Besteuerung hoher Einkommen von Selbständigen, die planerisch oder kreativ tätig sind (z. B. in Forschung und Entwicklung), erreicht jedoch häufig deutlich über 50% (gerade im Zusammenspiel mit der vergleichsweise hohen Umsatzsteuer): Weil kaum Betriebskosten anfallen, können nur geringe Ausgaben und Vorsteuerbeträge steuerlich geltend gemacht werden. Aus wachstumspolitischer Sicht ist dies problematisch und legt die Einführung spezieller Steueranreize für diese Tätigkeitsbereiche nahe. Schließlich können hohe Grenzsteuersätze auf Kapitaleinkünfte einen Anreiz zur Verlagerung von Finanzanlagen der privaten Haushalte ins Ausland und zur Steuerhinterziehung bieten. Dieses Problem wird in Österreich allerdings durch die Dualisierung des Einkommensteuersystems abgemildert, wonach Zinseinkünfte und Veräußerungsgewinne einer ermäßigten Einkommensbesteuerung unterliegen.
Earned Income Tax Credit |
Der "Earned Income Tax Credit" und der "Working Tax
Credit" sind Varianten einer negativen Einkommensteuer. Anders als im
ursprünglichen Konzept der negativen Einkommensteuer (Friedman, 1962) gelten
jedoch neben der Höhe des Einkommens weitere Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere hinsichtlich Familienstruktur und Erwerbstätigkeit. In den USA ist der "Earned Income Tax Credit" (EITC) eine Leistung des Bundes, die in einigen Bundesstaaten durch Zuschläge ergänzt wird. Er wird von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Ist er höher als die Einkommensteuerschuld, so wird er als Transfer ausgezahlt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme war zunächst das Vorhandensein von Kindern im Haushalt. Seit einigen Jahren können auch Haushalte ohne Kinder unter bestimmten Voraussetzungen den EITC erhalten - allerdings in wesentlich geringerer Höhe. Anspruchsvoraussetzung ist, dass der Haushalt Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht. Die Leistung ist bedürfnisgeprüft; bei der Festsetzung des Anspruchs werden Arbeits- und Kapitaleinkommen berücksichtigt. Für Haushalte mit mehr als einem Kind wird der EITC aufgestockt. Er steigt zunächst mit dem verdienten Einkommen und wird ab einer Einkommensgrenze allmählich abgeschmolzen. Der EITC wird regulär im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung ausgezahlt. Unselbständig Beschäftigte können einen Vorschuss beantragen, der vom Arbeitgeber im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt wird. In Großbritannien bildet der "Working Tax Credit" (WTC) ebenfalls eine Steuergutschrift und wird grundsätzlich Familien gewährt. Unter bestimmten Bedingungen können auch kinderlose Paare und Behinderte die Steuergutschrift nutzen. Grundlage für die Berechnung ist das jährliche gesamte Haushaltseinkommen; der WTC ist eine bedürftigkeitsgeprüfte Leistung. Er ist nicht nur an eine Erwerbstätigkeit, sondern auch an eine wöchentliche Mindestarbeitszeit (16 Stunden) gebunden. Haushalte, in denen die gesamte Wochenarbeitszeit mindestens 30 Stunden beträgt, erhalten einen weiteren Bonus. Zusätzliches Einkommen, das im Laufe eines Steuerjahres hinzukommt, bleibt bis zu einer bestimmten Höhe bei der Ermittlung des WTC unberücksichtigt, um Anreize zur Arbeitsaufnahme zu setzen. Über einer bestimmten Einkommensgrenze wird der WTC schrittweise auf null zurückgeführt.
Q: Moffitt (2003), Bennett (2002), Department of the Treasury (2002), HM Treasury (2002), Friedman (1962). |
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Verteilungspolitische Ziele spielen bei der Besteuerung der Einkommen der privaten Haushalte eine weitere zentrale Rolle. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die u. a. von der Höhe des Einkommens bestimmt wird) umfasst die Dimension der vertikalen und der horizontalen Steuergerechtigkeit (Reding - Müller, 1999). Horizontale Steuergerechtigkeit verlangt die Gleichbehandlung von Individuen mit identischer steuerlicher Leistungsfähigkeit. Vertikale Steuergerechtigkeit erfordert nach der traditionellen Interpretation, die auch dem österreichischen Einkommensteuerrecht zumindest bezüglich der Besteuerung der Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Arbeit zugrunde liegt[m]), die Anwendung eines Steuertarifs mit progressiver Wirkung.
Eine Proportionalbesteuerung im Rahmen einer Flat Tax ist mit beiden Dimensionen der Steuergerechtigkeit nur schwer zu vereinbaren. Selbst wenn eine indirekte Progression durch Gewährung von Grundfreibeträgen oder Abstufung des Einkommensteuersatzes in den unteren Einkommensbereichen[n]) hergestellt würde, könnte sie nicht das Ausmaß jener Progression erreichen, die mit einem nach traditioneller Auffassung des Leistungsfähigkeitsprinzips ausgestalteten Progressivtarif erzielt wird: Der reguläre Proportionaltarif für die mittleren und hohen Einkommen wäre zu niedrig. Die mit der Einführung einer Flat Tax einhergehende beträchtliche Verringerung der Steuerprogression würde daher vermutlich den politischen Druck auf eine Kompensation durch die Erhöhung oder Wiedereinführung vermögensbezogener Steuern (Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grundsteuer) erhöhen.
Aus Sicht der horizontalen Steuergerechtigkeit wiederum ist problematisch, dass Flat-Tax-Modelle im Gegenzug zur Einführung eines relativ niedrigen Proportionaltarifs eine radikale Steuervereinfachung durch die Streichung aller Steuerbegünstigungen bzw. Ausnahmeregelungen vorsehen. Somit werden die Möglichkeiten eingeschränkt, im Rahmen der Einkommensbesteuerung individuelle Umstände zu berücksichtigen, die die steuerliche Leistungsfähigkeit verringern.
Aus diesen Gründen sollte - wenn dem Leistungsfähigkeitsprinzip weiterhin eine dominierende Rolle in der Einkommensbesteuerung zukommen soll - grundsätzlich an einem progressiven Einkommensteuertarif festgehalten werden. Allerdings sollte die geplante Steuerreform genutzt werden, um zur Verwirklichung von größerer Transparenz und Einfachheit sämtliche Steuerbegünstigungen gründlich zu überprüfen. Das österreichische Einkommensteuersystem enthält eine Reihe von ökonomisch nur schwer zu rechtfertigenden Ausnahmeregelungen (z. B. die Absetzbarkeit von Ausgaben zur Wohnraumbeschaffung). Deren Streichung oder Einschränkung ist nicht zuletzt aus Gründen der Gerechtigkeit sinnvoll, da ihr "Wert" aufgrund des progressiven Steuertarifs zumindest bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze mit dem Einkommen steigt oder weil sie nur von gut informierten Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden[o]).
Gegenüber einer Flat Tax, die keine oder nur geringe
Progressionseffekte aufweist, hat eine Einkommensteuer mit Progressivtarif
darüber hinaus den Vorzug, dass sie als passives Instrument der automatischen
Konjunkturstabilisierung eingesetzt werden kann (Nowotny, 1999). Sie mildert
Konjunkturschwankungen ab, die mit gleichläufigen Ausschlägen insbesondere der
Einkünfte der Selbständigen einhergehen. Diese aus stabilitätspolitischer Sicht
positive Eigenschaft einer progressiven Einkommensteuer ist angesichts der
Tatsache, dass in der EU die Souveränität über den Einsatz diskretionärer Geld-
und Fiskalpolitik ganz oder teilweise auf die EU-Ebene verlagert wurde, nicht
zu unterschätzen.
Schließlich sollte es auch ein Ziel sein, die im
internationalen Vergleich hohe Belastung des Faktors Arbeit durch Sozialabgaben
in Österreich, auf die die Gegenüberstellung von Steuer- und Abgabenquote
(Übersichten 1 und 2) hinweist, zu verringern, um den Anreiz zur
Substitution von Arbeit durch Kapital und die damit einhergehenden negativen
Beschäftigungseffekte abzuschwächen.
Die vermögensbezogene Besteuerung beschränkt sich in
Österreich im Wesentlichen auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die
Grundsteuer, die von den Gemeinden erhoben wird. Insbesondere die Abschaffung
der Vermögensteuer vor zehn Jahren, aber auch die insgesamt mäßige Besteuerung
von Schenkungen, Erbschaften und Grundbesitz hatten ebenso wie die steuerliche
Begünstigung von Grundvermögen aufgrund der bestehenden Bewertungsvorschriften
zur Folge, dass die Vermögensbesteuerung in Österreich inzwischen deutlich
unter dem internationalen Durchschnitt liegt. Dies spiegelt die Relation der
vermögensbezogenen Steuern (vor allem Vermögensteuer, Schenkungs- und
Erbschaftssteuer sowie Grundsteuer) zum BIP sowie zum gesamten Abgabenaufkommen
wider (Übersicht 10).
Die gesamten vermögensbezogenen Steuern erreichten in
Österreich im Jahr 2001 1,3% des Gesamtabgabenaufkommens und 0,6% des BIP. In
der EU und in der OECD sind die Quoten markant höher: In der EU 15 machen
die Vermögensteuern 4,9% des Abgabenaufkommens und 2% des BIP aus, in der OECD
5,4% des Abgabenaufkommens und 1,9% des BIP. Im Gegensatz zu Österreich wird
der Verzicht auf eine eigenständige Vermögensteuer in der Mehrheit der EU-Staaten
(Bundesministerium der Finanzen,
2003) also offenbar durch andere vermögensbezogene Steuern kompensiert.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in Österreich zu
einer Bagatellsteuer geworden (0,08% des BIP, EU 15 0,22%, OECD 0,17%).
Sie erbringt in Österreich lediglich 0,15% des gesamten Abgabenaufkommens. Im
EU-Durchschnitt liegt dieser Anteil bei 0,58%, in der OECD bei 0,49%.
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Übersicht 10: Steuern auf Vermögen im internationalen
Vergleich 2001 |
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|
Vermögensbezogene Steuern |
Erbschafts- und Schenkungssteuern |
||
|
In % des BIP |
In % der Gesamtabgaben |
In % des BIP |
In % der Gesamtabgaben |
|
|
|
|
|
EU 151) |
2,0 |
4,9 |
0,22 |
0,53 |
Belgien |
1,5 |
3,2 |
0,45 |
0,97 |
Dänemark |
1,7 |
3,4 |
0,20 |
0,41 |
Deutschland |
0,8 |
2,3 |
0,15 |
0,40 |
Finnland |
1,1 |
2,3 |
0,28 |
0,61 |
Frankreich |
3,1 |
6,9 |
0,55 |
1,23 |
Griechenland |
1,8 |
4,8 |
0,27 |
0,72 |
Großbritannien |
4,3 |
11,6 |
0,24 |
0,65 |
Irland |
1,7 |
5,8 |
0,15 |
0,49 |
Italien |
2,0 |
4,9 |
0,08 |
0,18 |
Luxemburg |
3,9 |
9,7 |
0,11 |
0,26 |
Niederlande |
2,0 |
5,2 |
0,30 |
0,77 |
Österreich |
0,6 |
1,3 |
0,08 |
0,17 |
Portugal |
1,1 |
3,1 |
0,07 |
0,22 |
Schweden |
1,6 |
3,1 |
0,11 |
0,22 |
Spanien |
2,2 |
6,4 |
0,21 |
0,60 |
|
|
|
|
|
MOEL 41) |
0,8 |
2,2 |
0,13 |
0,38 |
Polen |
1,3 |
3,9 |
0,03 |
0,08 |
Slowakei |
0,5 |
1,7 |
0,40 |
1,23 |
Tschechien |
0,5 |
1,3 |
0,03 |
0,07 |
Ungarn |
0,7 |
1,8 |
0,04 |
0,12 |
|
|
|
|
|
Schweiz |
2,8 |
9,1 |
0,28 |
0,91 |
|
|
|
|
|
USA |
3,1 |
10,6 |
0,36 |
1,25 |
Japan |
2,8 |
10,3 |
0,33 |
1,22 |
|
|
|
|
|
OECD1) |
1,9 |
5,4 |
0,17 |
0,46 |
Q: OECD (2003B). - 1) Ungewichteter Durchschnitt. |
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Aus wirtschaftspolitischer Perspektive impliziert das
Leistungsfähigkeitsprinzip eine angemessene Besteuerung von Vermögen als einer
Determinante der steuerlichen Leistungsfähigkeit (Birk, 1999). Die horizontale
Dimension der Steuergerechtigkeit erfordert, dass alle Vermögensarten
steuerlich gleich behandelt werden. Die vertikale Steuergerechtigkeit wird
zumindest bezüglich der Besteuerung von Erbschaften so interpretiert, dass mit
der Höhe des vererbten Vermögens auch dessen durchschnittliche Steuerlast
steigt, also eine progressive Besteuerung verwirklicht werden soll. Eine
grundsätzliche Rechtfertigung findet die Besteuerung darin, dass Erbschaften
ein leistungsloser Zufluss von Einkommen sind und bei einer Ungleichverteilung
der Vermögen in der vererbenden Generation eine entsprechend ungleiche
Verteilung in der Erbengeneration bewirken (Nowotny, 1999). Die erhöhte persönliche
soziale Sicherheit im Zusammenhang mit Vermögensbesitz liefert eine weitere
Begründung für eine Besteuerung (Bohnet,
1999). Die Besteuerung von Grundbesitz wird zudem durch das Äquivalenzprinzip
begründet (Andel,
1998): Kommunale Leistungen, die den Grundbesitzern in besonderem Maße zugute
kommen, werden - wenn
auch in sehr pauschalierter Form - durch die Zahlung von Grundsteuern abgegolten.
In der haushalts- und steuerpolitischen Diskussion in
Österreich kommt der Besteuerung der Vermögen durch die Erbschafts- und
Schenkungssteuer sowie die Grundsteuer auch eine fiskalische Bedeutung zu: Eine
Erhöhung dieser beiden Steuern würde den Spielraum für eine Senkung der
Einkommen- und Körperschaftsteuer erhöhen. Aus fiskalischer Sicht haben beide
Steuern den Vorteil eines langfristig stabilen und ergiebigen Aufkommens. Aus
diesem Grund eignet sich die Grundsteuer besonders gut als Gemeindesteuer (Bach - Bartholmai,
2002).
Ein wichtiger Ansatzpunkt für eine Reform beider Steuern
ist die Anpassung der Bewertung von Grundvermögen, um die zunehmenden Bewertungsdifferenzen
innerhalb des Grundvermögens zu nivellieren. Die Bemessungsgrundlage ergibt
sich nicht aus dem Verkehrswert, sondern aus den "Einheitswerten"[p]); diese wurden zuletzt 1973 in einer
Hauptfeststellung ermittelt und - abgesehen von einer einmaligen linearen Erhöhung
um 35% - nicht mehr an die
dynamische und regional unterschiedliche Entwicklung von Grundstücks- und
Baupreisen angepasst. Eine Annäherung der Einheitswerte[q]) würde nicht nur die Ausschöpfung zusätzlicher
Einnahmenpotentiale ermöglichen. Zudem würde die bestehende steuerliche
Ungleichbehandlung innerhalb des Grundvermögens beseitigt und damit ein höheres
Maß an horizontaler Gerechtigkeit innerhalb der Vermögensbesteuerung
verwirklicht. Freilich müssten dann auch die Freigrenzen erhöht werden.
Ohne auf Einzelheiten einzugehen, sollen abschließend
zwei weitere Bereiche des österreichischen Steuersystems angerissen werden, in
denen Reformbedarf festzustellen ist.
Dies betrifft zunächst den gesamten Katalog der
"Bagatellsteuern", d. h. Steuern, die nur einen sehr geringen
Beitrag zum gesamten Steueraufkommen liefern. Die Entscheidung, Bagatellsteuern
abzuschaffen oder beizubehalten, muss wirtschaftspolitische Ziele ebenso wie
Aspekte der Transparenz und der Steuervereinfachung und nicht zuletzt EU-Vorschriften
im Blick behalten. Für einzelne Bagatellsteuern kann eine Beibehaltung durchaus
gerechtfertigt werden: insbesondere für Steuern, die eine ergiebige und stabile
Einnahmenquelle bei geringem Verwaltungsaufwand und Umgehungspotential
(z. B. bestimmte spezielle Verbrauchsteuern) bilden. Aus fiskalischer
Perspektive ist auch zu beachten, dass die Abschaffung zweckgebundener bzw. für
bestimmte Gebietskörperschaften durchaus auch quantitativ bedeutsamer Abgaben
durch die Erhöhung anderer Steuern oder Abgaben gegenfinanziert werden muss,
wenn die damit finanzierten Ausgaben weiterhin getätigt werden sollen. Eine
weitere Begründung für die Beibehaltung können allokative Erwägungen liefern.
So sind bestimmte Konsumaktivitäten mit negativen externen und/oder demeritorischen
Effekten verbunden, die eine Besteuerung rechtfertigen, um den Konsum
einzudämmen bzw. die zur Beseitigung der verursachten Schäden erforderlichen Finanzmittel
aufzubringen (z. B. Alkoholsteuer). Nicht zuletzt schreibt das EU-Recht
die Erhebung bestimmter Steuern (z. B. Biersteuer) vor.
Steuern gehören zu den anreizkompatiblen Instrumenten der
Umweltpolitik (Köppl - Pichl, 1995). Sie tragen als marktkonforme
Lenkungsinstrumente zur Internalisierung externer Kosten bei, die durch den
Umweltverbrauch entstehen. Kurzfristig sind Umweltsteuern kosteneffizienter als
insbesondere das traditionelle ordnungspolitische Instrumentarium; langfristig
gehen von Umweltsteuern permanente Anreize zu umweltfreundlichen
technologischen Innovationen aus. Darüber hinaus verursachen sie
vergleichsweise geringe administrative Kosten.
Die quantitative Bedeutung von Energiesteuern ist in
Österreich bislang etwas geringer als in den anderen EU-Ländern. Ökologisch
motivierte Steuern machten 2001 in Österreich 2,6% des BIP (EU 15: 2,7%)
und 5,7% der Gesamtabgaben aus (EU 15: 6,8%; European Commission, 2003). Mit der ersten Stufe der
Steuerreform werden ab 2004 die ökologischen Akzente innerhalb des
österreichischen Steuersystems durch die Erhöhung der Erdgasabgabe und der
Mineralölsteuer sowie die Einführung einer Kohleabgabe verstärkt. Österreich
überschreitet dann für alle besteuerten fossilen Energieträger zum Teil
erheblich die (allerdings niedrigen) Mindeststeuersätze, auf deren Einführung
zum Jahr 2004 sich die EU-Länder im März 2003 geeinigt haben.
Eine konsistente Ökologisierung
des österreichischen Steuersystems würde weitere Schritte erfordern. Zunächst
ist die Steuersatzstruktur ökologisch unsystematisch. Aus ökologischer
Perspektive sollte sich die Steuersatzstruktur von Energiesteuern am Energiegehalt
der Energieträger einerseits und an deren CO2-Intensität
andererseits orientieren (Truger, 2001). Auf der Grundlage des
Volumens der CO2-Emissionen ist eine Mengeneinheit Kohle am höchsten
zu besteuern, vor Heizöl und Dieseltreibstoff, Benzin, Erdgas sowie
elektrischem Strom (Deutsches
Umweltbundesamt, 1994, Stenitzer,
1998). In Österreich hingegen wird Kohle als der CO2-intensivste
Energieträger deutlich niedriger als Erdgas und Elektrizität besteuert. Dafür
dürften u. a. soziale Gründe eine Rolle spielen. Positiv hervorzuheben ist
die ab 2004 vorgesehene Steuersatzdifferenzierung für Benzin und
Dieseltreibstoff nach dem Schwefelgehalt, von der unmittelbare positive
Lenkungswirkungen zu erwarten sind.
Soll eine Energiebesteuerung langfristig
Lenkungswirkungen in Form einer zunehmenden Verbrauchseinschränkung bewirken
und gleichzeitig möglichst geringe Anpassungskosten für die privaten Haushalte
und die Unternehmen verursachen, so müssen die Steuerbeträge schrittweise real
angehoben werden. Diesem Erfordernis trägt das österreichische Steuersystem
nicht Rechnung - über
die einmalige Erhöhung im Jahr 2004 hinaus ist derzeit keine weitere Anhebung
der Energiesteuern geplant.
Schließlich sind auch die Steuerbefreiungen zu
überprüfen. Der Primärenergieeinsatz zur Stromerzeugung bleibt steuerfrei,
sodass im energieerzeugenden Sektor keine Anreize zur Einsparung sowie zu einer
weniger klimaschädlichen Umstrukturierung des Primärenergieträger-Mix gesetzt
werden. Ebenfalls aus anreiztheoretischen Erwägungen sowie aufgrund der
Erfordernisse der EU-Richtlinie sollte zudem die vorgesehene Verlängerung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
(zunächst bis Ende 2003) überprüft werden, um eine EU-kompatible Regelung zu
erreichen. Allerdings ist zu bedenken, dass Energiesteuern die internationale
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen verringern, die auf den internationalen
Märkten Preisnehmer sind und daher die Steuerbelastung nicht überwälzen können.
Schließlich spielt auch die Verwendung der Energiesteuereinnahmen eine Rolle.
Simulationen (z. B. Köppl et al., 1995) zeigen, dass die
Wachstums-, Beschäftigungs- und Lenkungseffekte etwa von Energiesteuern
verstärkt werden können, wenn die Steuereinnahmen zur Senkung der
Lohnnebenkosten sowie zur Finanzierung der Diffusion energieeffizienterer Technologien
verwendet werden.
Die für 2005 in Österreich geplante zweite Stufe der
Steuerreform sollte nicht nur durch das Ziel einer Steuerentlastung, sondern
auch durch die Behebung von Strukturdefiziten im österreichischen Steuersystem
geleitet werden. Vordringlich ist erstens die Beseitigung verzerrender
Wirkungen im Körperschaftsteuersystem, die durch die Kombination eines relativ
hohen tariflichen Steuersatzes mit vergleichsweise günstigen Regelungen zur
Ermittlung der Bemessungsgrundlage entstehen. Zweitens sind negative
Arbeitsanreize im Bereich der niedrigen und hohen Einkommen zu beseitigen und
Incentives in Form gezielter Steueranreize (z. B. "Earned Income Tax
Credit" - EITC)
einzubauen. Auch sollten österreichische Besonderheiten überprüft werden - vor allem die lohnabhängigen Steuern und Abgaben
wie die Kommunalsteuer, die unklare und ungleichmäßige Belastungswirkungen hat,
oder der Wohnbauförderungsbeitrag.
Darüber hinaus weist die vorliegende Untersuchung auf
weiteren Forschungsbedarf hin. Dies betrifft zunächst die Erarbeitung
aussagefähiger Konzepte zur Ermittlung der effektiven
Unternehmenssteuerbelastung. Auch lohnt die Konkretisierung einer
beschäftigungs- und standortpolitisch adäquaten Ausgestaltung der sozialen
Sicherungssysteme. Die im vorliegenden Beitrag nur grob skizzierten Vorschläge
zur Schaffung von Arbeitsanreizen in der Einkommensbesteuerung sollten
evaluiert und für die spezifisch österreichische Situation detailliert werden.
Wichtig erscheint zudem der Entwurf einer langfristigen Konzeption zur
konsequenten Ökologisierung des Steuersystems, die auch verteilungs- und
standortpolitische Aspekte berücksichtigt.
Angesichts des dynamischen internationalen Steuerumfelds,
das durch die bevorstehende EU-Erweiterung zusätzliche Impulse erhält, bildet
die geplante Steuerreform in Österreich zwar einen wichtigen und
unverzichtbaren Schritt; die steuerlichen Rahmenbedingungen bedürfen jedoch
auch nach ihrer Umsetzung weiterhin einer permanenten Überprüfung und
Anpassung.
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Yoo, K.-Y., "Corporate Taxation of Foreign Direct Investment Income 1991-2001", OECD Economics Department Working Paper, 2003, (19).
Zinnes, C., Eilat, Y., Sachs, J., "Benchmarking Competitiveness in Transition Economies", Economics of Transition, 2001, 9(2), S. 315-353.
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Tax Reform 2005 - Summary |
This article identifies some fundamental structural failings shown by the Austrian tax system that should be considered within the second phase of the tax reform envisaged for 2005. It focuses on corporate and personal income taxes as well as on property taxes. The statutory corporate income tax rate in Austria is higher than its equivalents in the "old" EU member states and even higher than the rates applicable in the countries about to join. An analysis of current studies, all of them based on different methodological approaches to calculate effective tax rates, does not bear out the comparatively high nominal Austrian tax rate. As the statutory tax rate obviously does not adequately reflect the relatively favourable tax environment, it would be advisable to consider some degree of tax cut. A tax-cuts-cum-base-broadening strategy could create more room for manoeuvre for a decrease of the tax rate. In addition, the tax code should be brought in line with international standards. Regarding the design of the personal income tax schedule, occasionally proposals are floated to replace the progressive tax regime by a flat tax. A flat tax is problematic, however, from an equity perspective as it favours high-income groups in particular. As an added disadvantage, it cannot serve as an automatic stabiliser. Rather, the envisaged personal income tax reform should concentrate on work incentives. Positive work incentives could be introduced by granting tax credits which are contingent on labour market participation ("Earned Income Tax Credit"). Austrian property taxes are considerably lower than the international average. Real estate is not taxed according to its current market value, but on the basis of its substantially lower assessed value ("Einheitswert") for the purposes of inheritance and gift taxes as well as real estate tax. The assessed values should be adjusted to conciliate existing tax differences within real estate categories. An increase of property taxes could also partly compensate for cuts in corporate and personal income taxes. |
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[a]) Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
[b]) Die MOEL 10 umfassen die acht MOEL, die 2004 der EU beitreten werden, sowie Bulgarien und Rumänien, deren Beitritt frühestens 2007 zu erwarten ist.
[c]) Lokale Steuern spielen in den meisten Beitrittsländern keine Rolle: Lediglich in Estland wird eine in der Höhe unbedeutende lokale Unternehmenssteuer eingehoben; in Ungarn werden 2% der Umsätze abzüglich einiger Ausgaben, in Litauen 0,3% bis 0,48% der Umsätze als kommunale Steuern erhoben (KPMG, 2003).
[d]) Diese Ergebnisse sind nicht mit denen anderer Studien vergleichbar (z. B. Schneider - Winner, 2001), da diese auch die Einkommensteuer der Aktionäre und weitere Steuern einbeziehen.
[e]) Mit Hilfe des European Tax Analyzer wird für Modellunternehmen (Kapitalgesellschaften) des Verarbeitenden Gewerbes der EATR für sechs Länder ermittelt (Jacobs - Spengel, 2001, Spengel, 2003). Weil dieser Ansatz Österreich nicht berücksichtigt, wird auf ihn hier nicht weiter eingegangen. Ebenfalls auf der Grundlage eines Modellunternehmens leitet PriceWaterhouseCoopers (1999) effektive Durchschnittssteuersätze ab, die jedoch aufgrund der Vielfalt der zugrundeliegenden Szenarien im vorliegenden Beitrag nicht berücksichtigt werden können.
[f]) Treier (2002) berechnet für 1994 und 1999 effektive Grenzsteuersätze für fünf MOEL; Jacobs et al. (2003) ermitteln für 2003 effektive Durchschnittssteuersätze für die acht Länder, die 2004 der EU beitreten.
[g]) EBIT plus Abschreibungen (EBITD).
[h]) Die gewichtete Rangzahl ergibt sich als Relation der absoluten Rangzahl, die dem Land in einer Studie zugewiesen wird, zur Gesamtzahl der Steuersätze in dieser Studie. Damit wird berücksichtigt, dass nicht alle untersuchten Studien alle 15 EU-Länder berücksichtigen; eine gute Position wird so in einer Studie, die alle 15 Vergleichsländer umfasst, höher bewertet als in einer Studie, die weniger Länder analysiert.
[i]) Bisher wurde die Abkürzung IAS (International Accounting Standards) verwendet.
[j]) Vgl. zur Konzeption der "Flat Tax" Hall - Rabushka (1985).
[k]) In diesem Zusammenhang ist auch eine Senkung der Transferentzugsrate zu erwägen: Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte ein bestimmter Teil der Sozialleistungen zumindest befristet weiter bezogen werden, um die "Armutsfalle" zu vermeiden (Aiginger - Kramer, 2003). Auf dieses Problem einer beschäftigungsfördernden Ausgestaltung der Sozialleistungssysteme und ihrer Integration mit der Einkommensbesteuerung soll hier nur verwiesen, aus Platzgründen jedoch nicht näher eingegangen werden.
[l]) Diese Negativsteuer ersetzt den Arbeitnehmerabsetzbetrag, wenn dieser aufgrund einer zu geringen Einkommensteuerschuld nicht geltend gemacht werden kann.
[m]) Das österreichische Steuersystem enthält allerdings mit einigen Elementen einer dualen Einkommensbesteuerung auch Ausnahmen vom Leistungsfähigkeitsprinzip (Schratzenstaller, 2003): bezüglich der Besteuerung von Zinseinkünften (definitive Abgeltungssteuer) und von privaten Veräußerungsgewinnen (Halbsatzverfahren).
[n]) Die slowakische Flat Tax etwa sieht für die niedrigsten Einkommen ermäßigte Einkommensteuersätze vor; gemäß dem "Kirchhof-Modell" unterliegt in den unteren Einkommensbereichen nur ein bestimmter, mit der Höhe des Einkommens steigender Prozentsatz des steuerpflichtigen Einkommens dem regulären Proportionaltarif.
[o]) Z. B. die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung junger Aktien.
[p]) Bemessungsgrundlage für die Schenkungs- und die Erbschaftssteuer ist das Dreifache des Einheitswertes.
[q]) Diese müssten in der Folge dynamisiert werden.